Rollator von der Steuer absetzen: Diese 3 Bedingungen müssen erfüllt sein

Der Rollator stellt für viele Menschen im Alltag eine große Bereicherung dar. Doch natürlich sind mit der Anschaffung der Gehhilfe auch Kosten verbunden. Unter bestimmten Voraussetzungen lässt sich der finanzielle Aufwand durch die Steuererklärung reduzieren.

Erfahren Sie hier, wie und unter welchen Bedingungen Sie Ihren Rollator steuerlich absetzen können.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Rollator ist nur dann steuerlich absetzbar, wenn er als medizinisches Hilfsmittel anerkannt ist (also eine Hilfsmittelnummer besitzt) und nicht bereits von der Krankenkasse bezahlt wurde.

  • Wichtig ist die medizinische Notwendigkeit des Rollators. Um diese nachzuweisen, sollte ein ärztliches Attest oder eine Bescheinigung der Krankenkasse vorliegen.

  • Die Kosten für einen Rollatorkauf können in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Summe die Grenze der zumutbaren Eigenbelastung überschreitet.

Unter diesen Voraussetzungen ist der Rollator von der Steuer absetzbar

Ein Rollator fällt unter die Bezeichnung der medizinischen Hilfsmittel bzw. “Hilfsmittel im engeren Sinne”. Darunter versteht man nützliche Alltagshelfer für kranke Menschen oder Menschen mit Behinderung, die den Alltag erheblich erleichtern und gesundheitliche Defizite ausgleichen. Dazu zählen unter anderem Gehhilfen wie ein Rollator, aber auch Rollstühle, Prothesen, Sehhilfen oder Hörgeräte.

Damit ein Rollator steuerlich absetzbar ist, muss er bestimmte Bedingungen erfüllen:

1. Rollator wird nicht durch Krankenkasse erstattet

Nur, wenn die Kosten für den Rollator nicht von der Krankenkasse getragen werden, besteht die Möglichkeit, diese steuerlich abzusetzen. Wurden hingegen Hilfsmittel bereits von der Krankenkasse erstattet, sind sie nicht mehr in der Steuererklärung absetzbar.

2. Medizinische Notwendigkeit des Rollators muss nachgewiesen sein

Soll der Rollator als “außergewöhnliche Belastung” in der Steuererklärung geltend gemacht werden, ist ein ärztliches Attest oder eine Bescheinigung der Krankenkasse notwendig. Das heißt, Sie müssen vor dem Finanzamt glaubhaft machen können, dass der Rollator aus gesundheitlichen Gründen für die betroffene Person dringend erforderlich ist. Hintergrund ist der, dass es Hilfsmittel gibt, die auch von gesunden Menschen verwendet werden könnten, ohne gesundheitlich notwendig zu sein, wie beispielsweise Brillen.

3. Zumutbare Eigenbelastung muss überschritten sein

Die Kosten für den Rollator fallen in der Steuererklärung unter den Punkt “außergewöhnliche Belastungen”. Voraussetzung für die Geltendmachung ist, dass die sogenannte zumutbare Eigenbelastung im Steuerjahr überschritten wird.

Diese Eigenbelastung wird individuell unterschiedlich bemessen. Das persönliche Einkommen, die Anzahl der Kinder und der Familienstand haben Einfluss darauf, wie hoch der zumutbare Eigenanteil ausfällt. Erst wenn die Kosten über diesen persönlich festgelegten Eigenanteil hinausgehen, können sie steuerlich geltend gemacht werden.

Gut zu wissen:

Zusätzlich zu den Kosten für den Rollator lassen sich Fahrtkosten steuerlich absetzen, die in Verbindung mit der Anschaffung oder Nutzung des Rollators entstehen. Dazu zählen beispielsweise Fahrten zum Arzt oder zum Sanitätshaus, um den Rollator anzupassen oder zu reparieren. 

 
Sind diese drei Voraussetzungen erfüllt, stehen die Chancen gut, dass Sie zumindest einen Teil der Kosten für einen Rollator vom Finanzamt erstattet bekommen. 

Wie Sie den Rollator in der Steuererklärung angeben, erfahren Sie im nachfolgenden Abschnitt.

Rollator als außergewöhnliche Belastung geltend machen

Wie zuvor erklärt, kann ein Rollator in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Doch was versteht man überhaupt unter “außergewöhnlicher Belastung” im steuerlichen Kontext? 

Gemeint sind damit private Ausgaben, die durch besondere Lebensumstände entstehen und die persönliche Steuerlast senken können. Hierzu gehören Pflegekosten, Krankheitskosten, Kurkosten, Aufwendungen für Bestattungen, aber eben auch Kosten für Hilfsmittel wie Rollatoren oder Rollstühle

Gehen die Kosten für einen Rollator über die individuell zumutbare Eigenbelastung hinaus, können sie steuerlich geltend gemacht werden. Sie zahlen dadurch weniger Steuern und die Steuerrückzahlung fällt höher aus.

Wichtig: Für besondere außergewöhnliche Belastungen, wie etwa Kosten für Menschen mit Behinderung, wird keine zumutbare Belastung abgezogen.

Wo werden Kosten für den Rollator in der Steuererklärung eingetragen?

Die zumutbare Belastungsgrenze wird vom Finanzamt berechnet. Sie müssen diese Berechnung weder im Vorfeld übernehmen, noch in der Steuererklärung eintragen. Stattdessen geben Sie nur die durch den Rollatorkauf entstandenen Kosten als “Außergewöhnliche Belastung” an.

Tragen Sie Ihre Krankheitskosten und anderen außergewöhnlichen Belastungen ab Zeile 19 in der Anlage "Außergewöhnliche Belastungen" als sogenannte „andere Aufwendungen“ ein.

Aufgepasst!

Bei außergewöhnlichen Belastungen können Sie nur die Kosten steuerlich geltend machen, die Sie tatsächlich selbst getragen haben. 

Jegliche Erstattungen oder Zuschüsse, beispielsweise von Versicherungen oder Beihilfestellen, müssen in der Steuererklärung angegeben und von den Gesamtkosten abgezogen werden.

Wie lässt sich die zumutbare Belastungsgrenze überschreiten?

Nicht immer lassen sich Ausgaben planen. Manchmal aber schon. Um die Grenze der zumutbaren Belastung zu überschreiten, ist es sinnvoll, Ihre Ausgaben möglichst innerhalb eines Kalenderjahres zu bündeln. 

Wenn Sie beispielsweise hohe Krankheitskosten haben, aber noch 150 Euro fehlen, um diese absetzen zu können, könnten Sie eventuell bis zum Jahresende zusätzliche notwendige Ausgaben tätigen, wie etwa den Kauf einer neuen Brille. Bei der Berechnung Ihrer zumutbaren Belastungsgrenze kann Ihnen Ihr Steuerberater weiterhelfen.

Welche Nachweise zum Rollatorkauf sind für die Steuererklärung erforderlich?

Folgende Nachweise rund um Ihren Rollator sollten Sie unbedingt aufbewahren. Die Belege müssen Sie nicht einreichen, aber bei Bedarf dem Finanzamt vorlegen können (die sogenannte Belegvorhaltepflicht):

  • Ärztliches Attest zur Notwendigkeit des Rollators
  • Rechnungen und Zahlungsnachweise zum Rollatorkauf
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Fazit: Rollator von der Steuer absetzen und sparen

Sofern ein Rollator aus medizinischen Gründen benötigt wird und die Krankenkasse die Kosten nicht übernimmt, können Sie diese Ausgaben in Ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung angeben. Voraussetzung dafür ist, dass die Kosten die persönliche zumutbare Eigenbelastung überschreiten. Dadurch kann ein Rollator nicht nur den Alltag erleichtern, sondern auch finanzielle Entlastung über die Steuererklärung bieten.

Sammeln Sie daher alle notwendigen Nachweise zusammen und sprechen Sie ggfs. mit Ihrem Steuerberater, um Ihre Krankheitskosten in der Steuererklärung geltend zu machen.

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